Apr 17 2008

Kompetenzen des Senats maßgeblich gestärkt

Neue Grundordnung beschlossen

FRANKFURT. In seiner Sitzung am 16. April hat der Senat der Universität Frankfurt mit einer Stimmenthaltung eine neue Grundordnung beschlossen, die in verschiedenen Punkten deutlich von den bisherigen Bestimmungen des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) abweicht. Die Universität machte hierin von ihrer durch die Umwandlung in eine Stiftung öffentlichen Rechts neu erworbenen Autonomie Gebrauch. Die neue Grundordnung stärkt dabei maßgeblich die Kompetenzen des Senats. Im Vergleich der hessischen Hochschulen wird ihm dadurch eine einzigartige Entscheidungsbefugnis zuteil. Unter anderem ist der Senat künftig auch zuständig für

  • Beschlüsse über Grundsatzfragen der Mittelverteilung (auf Vorschlag des Präsidiums)
  • die Zustimmung zum Wirtschaftsplan der Universität einschließlich der Investitionsplanung
  • zu Grundsatzentscheidungen der Personalplanung und
  • die Zustimmung der Entwicklungsplanung der Universität insbesondere in den strategischen Kernbereichen Forschung, Lehre und Studium, Internationalisierung, Frauenförderung, Qualitätsmanagement und Organisation.


Ebenso legt die Grundordnung fest, dass Senatsbeschlüsse für die Bestellung von Hochschulratsmitgliedern künftig einer Zweidrittelmehrheit bedürfen. Hierdurch wird vor allem der Einfluss der Mitarbeiter- und Studierendenvertreter gestärkt. Bezüglich der Findungskommission für die Wahl der Universitätspräsidentin oder des -präsidenten wird die paritätische Besetzung mit je drei Hochschulrats- und Senatsmitgliedern vorgegeben.

Dekaninnen oder Dekane dürfen künftig auf Vorschlag der Fachbereichsräte auch hauptberuflich auf Zeit beschäftigt werden. Zudem werden an den Entscheidungen der Fachbereichsräte über Berufungsvorschläge und Habilitationen auch ProfessorInnen mitwirken dürfen, die dem Fachbereichsrat normalerweise nicht angehören.

Die für die Studierendenschaft wichtigste Neuregelung betrifft die Außerkraftsetzung der umstrittenen ›25-Prozent-Regelung‹ nach § 95 Abs. 4 HHG. Im Hessischen Hochschulgesetz legt sie fest, dass die studentischen Beiträge für die Studentenschaft nur dann in voller Höhe eingezogen werden, wenn bei der vorausgegangen Wahl eine Wahlbeteiligung von mindestens 25 Prozent erzielt wurde und die Studentenschaft andernfalls einen Mittelverlust akzeptieren muss.

Die Satzung tritt in Kraft, wenn ihr der Hochschulrat in seiner nächsten Sitzung zugestimmt hat.

Informationen: Prof. Ingwer Ebsen, Vizepräsident.
Tel: (069) 798-22242, ebsen@pvw.uni-frankfurt.de

Ayse Asar, Rechtsabteilung, Campus Bockenheim.
Tel: (069) 798-28074, a.asar@em.uni-.frankfurt.de